
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Vertragsgrundlage
Vertragsgrundlage für von uns als Auftragnehmer übernommene Aufträge sind die
nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten im Geschäftsverkehr mit privaten
(§13 BGB) und gewerblichen Kunden. Sie finden keine Anwendung bei einer Vergabe nach
VOB/A.
§ 2 Angebot – Preise
Angebote haben eine Gültigkeit von 14 Tage ab dem Angebotsdatum. Mit der
Angebotsannahme gelten die Angebotspreise bis zur Beendigung der Baumaßnahme, wenn
die Arbeiten binnen vier Monaten begonnen werden. Tritt danach eine wesentliche
Veränderung (größer oder kleiner 1 %) der Preisermittlungsgrundlage im Bereich Lohnkosten
ein, erhöht bzw. verringert sich der Angebotspreis in angemessenem Umfang. Vorbehaltlich
eines jeder Partei zustehenden Einzelfallnachweises beträgt die Preisänderung 0,65% je 1%
Lohnkostenänderung.
Eine Umsatzsteuererhöhung kann an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die
Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss erbracht wird. Die Leistung ist
so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung
zusammenhängend ohne Unterbrechung, nach Planung des Auftragnehmers erbracht wird.
Bei Abweichungen (z.B. bei Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf
Erstattung der Mehrkosten.
Das Angebot bleibt mit allen Teilen geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Die Weitergabe
oder sonstige Verwendung kann im Einzelfall gestattet werden.
§ 3 Witterungsbedingungen
Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die
Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist, wenn
es sich um ungewöhnliche Witterungsbedingungen handelt. Die Arbeiten sind bei geeigneten
Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten
fortzuführen.
§ 4 Vergütung
Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort
fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder
Bauteilen. Die Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungszugang fällig. Skonto muss
gesondert und ausdrücklich vereinbart sein.
§ 5 Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und ist die Frist, innerhalb dieser Mängel
an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Die Leistungen werden
vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür
übernimmt er die Gewähr. Für Beschädigungen der Leistungen, die durch unsachgemäßen
Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder durch sonstige, nicht durch vom
Auftragnehmer zu vertretende Umstände hervorgerufen sind, haftet dieser nicht. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und / oder natürlicher,
Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der
Gewährleistungsfrist eintreten. Dies gilt besonders für alle elektrisch/mechanischen
Antriebsteile von Lichtkuppelöffnungen, Dachfensteranlagen etc. Im übrigen gilt die
Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie folgt:
– 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die
Gebäudesubstanz betreffen)
– 5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit
Neubauarbeiten vergleichbar sind (z. B. Grundsanierung) oder Arbeiten, welche die
Gebäudesubstanz betreffen
§ 6 Aufrechnungsverbot
Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit Forderungen
aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt, behält er
sich hieran das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor. Wird
ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige
damit zusammenhängende eigene Forderungen (z.B. bei Weiterverkauf des Objektes) in Höhe
der Forderung des Auftragnehmers an diesen ab.
§ 8 Abnahme
Der Aufragnehmer hat Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der
Leistung. Im Übrigen erfolgt die Schlussabnahme nach Fertigstellung der Leistung gemäß §
640 BGB. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer
ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt. Die Abnahme kann auch
durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme
ausdrücklich unter Berufung auf Mängel, so ist unabhängig von der Berechtigung der
Mängelrüge eine Zustandsfeststellung der Werkleistung durchzuführen und zu protokollieren,
§ 650 g BGB.
§ 9 Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung
Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung nach den vertraglichen
Vereinbarungen ohne Aufmass. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechung
auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmass. Dabei wird die Leistung nach den Maßen
der fertigen Oberfläche berechnet. Als Ausgleich für den Bearbeitungsmehraufwand zur
Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen (so genannte Aussparungen), zum Beispiel
Fenster- und Türöffnungen bei Fassaden , oder Dachflächenfenster, Lichtkuppeln,
Lüftungsöffnungen bei Dachflächen, werden diese Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5
qm übermessen. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße
unberücksichtigt.
Auftraggeber und Auftragnehmer können weitere detaillierte Aufmassregeln durch
Vereinbarung der jeweils einschlägigen ATV VOB/C-DIN 18 299 ff Norm zugrunde legen.
§ 10 Sonstiges
Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ansonsten ist
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz des
Auftragnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
Sollte eine der vorstehenden Regelungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – unwirksam sein,
so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. Ausschluss von Verbraucherschlichtungsverfahren – Information gemäß § 36
VSBG:Der Auftragnehmer ist weder gesetzlich verpflichtet noch beteiligt er sich freiwillig an
Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).
Stand April 2023